Am 21.01.2018 hat die Mitgliederversammlung des Imkervereins Gießen e.V. eine neue Satzung beschlossen.
Die Satzung als PDF finden Sie hier.
Satzung
des Imkervereins Gießen e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Imkerverein Gießen e.V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen mit der Geschäftsnummer VR 1137 eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wettenberg.
§ 2
Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenhaltung, Zucht und Verbreitung der Honigbiene innerhalb des Vereinsgebietes, des Landschafts- und Umweltschutzes und die damit im Zusammenhang stehende Jugendarbeit.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
a. Mitgliederversammlungen, Fachvorträge, Lehrgänge sowie durch sonstige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
b. Beratung und Schulung der Mitglieder über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung und Bienenzucht sowie über Honigfragen
c. Beratung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten, Befall von Parasiten und Verdacht auf Schäden durch Pflanzenschutzgifte
d. Nachwuchsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit zur existenziellen ökologischen Bedeutung der Honigbiene
e. Mitwirkung bei der Schaffung bienenfreundlichen Lebensraumes
f. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen
§ 4
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausgenommen davon sind Erstattungen des Aufwandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die 40 Jahre dem Verein angehören oder sich durch jahrelanges Engagement in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das neue Mitglied erkennt mit Aufnahme die Satzung an.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für das Geschäftsjahr und endet durch Austritt, Tod, Erlöschen der juristischen Person oder Ausschluss.
(6) Der Austritt erfolgt ausschließlich zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss bis zum 30.09. d.J. dort vorliegen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang des eingeschriebenen Briefes an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen, entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. für die Zwecke und Ziele der Satzung einzutreten
b. Vorhaben und Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
c. bis zum 30.09. d.J. die Anzahl der Bienenvölker sowie deren Standorte dem Vorstand mitzuteilen, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind und keine entsprechende Abfrage seitens des Vorstandes bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist
d. Änderungen persönlicher Daten ( Anschrift, Erreichbarkeit u.a. ) dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen
e. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten
§ 7
Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag wird zusammen mit den Beiträgen des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.) und des Landesverbandes Hessischer Imker (LHI) im Lastschriftverfahren durch den Verein erhoben.
(2) Ehrenmitglieder gem. Ehrenordnung des Landesverbandes Hessischer Imker und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht beim Verein befreit.
(3) Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für die Dauer ihrer Ausbildung eine Reduktion des Jahresbeitrages um fünfzig Prozent.
(4) In Ausnahmefällen können auf Antrag auch andere Mitglieder durch Vorstandsbeschluss eine Reduktion des Jahresbeitrages erwirken.
§ 8
Datenschutz
(1) Der Vorstand gibt dem Verein eine Datenschutzerklärung. Sie ist in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
(2) Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Vertreter*innen der Presse und Gäste zulassen.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Beirats (falls vorhanden)
d. Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht)
e. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen
f. Festsetzung von Beiträgen
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder Emailadresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine*n Kassenprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(9) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes ist, zumindest bis nach der Wahl der/des 1. Vorsitzenden, eine Person für die Wahlleitung zu wählen.
(11) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(14) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind eine Dreiviertelmehrheit notwendig sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.
(15) Für Wahlen gilt: gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.
(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 11
Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(2) Der Vorstand wird erweitert durch:
a. den/die 2. Kassierer*in
b. den/die Schriftführer*in
c. bis zu drei Beisitzern*innen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Scheiden eines oder mehrere Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist unverzüglich durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen. Scheiden eines oder mehrere Mitglieder des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen. Die jeweiligen Nachfolger*innen sind nur für den Rest der Wahlperiode zu wählen.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12
Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat vor allem die Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(3) Geschäfte über 300,00 Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Kassenrevisionen vorzunehmen.
(5) Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung und Gebührenordnung zu erstellen, die nähere Aufgaben bzw. Verfahrensweisen regelt.
(6) Beschlussfassung des Vorstandes:
a. der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einlädt
b. der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist
c. bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
d. die Sitzungen leitet der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertretung
e. über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen
(7) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Vorstandes können die Beiratsmitglieder oder geladene Gäste beratend teilnehmen.
§ 13
Beirat
(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat einberufen.
(2) Der Beirat hat eine beratende Funktion. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden; sie muss nicht Mitglied des Vereins sein. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählt die Unterstützung des Vereins und Beratung bei der Erledigung seiner Aufgaben.
(3) Eine Begrenzung der Anzahl der Beiratsmitglieder besteht nicht.
§ 14
Satzungsergänzungen zum Zwecke der Eintragung ins Vereinsregister und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
(1) Soweit das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für Körperschaften Satzungsergänzungen oder Satzungsänderungen für notwendig erachten sollten, um die Eintragung des Vereins oder seine Anerkennung als gemeinnützig zu erzielen, können diese notwendigen Änderungen der Satzung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss, dem die Anforderungen des Registergerichts bzw. Finanzamts beizufügen sind, vorgenommen werden.
§ 15
Auflösung
(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Naturschutz entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 21.01.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand:
1. Vorsitzender: Emil Dörr …………………………………………..
2. Vorsitzender: Dr. Giuseppe Bosco ……………………………………………
Kassierer: Herbert Kahl-Marburger ……………………………………………